AGB für Partner - Grünkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Partner und Lieferanten

Präambel

Die Grünkauf System GmbH betreibt unter dem Namen Grünkauf ein Vorteilssystem für Endkunden. Zu diesem Zweck arbeitet Grünkauf mit unterschiedlichen Unternehmen zusammen, die Grünkauf-Kunden Vorteile bieten (Vorteilspartner), Grünkauf Gutscheine akzeptieren (Gutscheinpartner) oder andere Leistungen für Grünkauf bzw. seine Kunden erbringen.

​§ 1 Vertragsinhalt

(1) Diese AGB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen einem Partner bzw. Lieferanten (im folgenden: Partner) und dem Unternehmen Grünkauf System GmbH, Radlkoferstr. 2, 81373 München (im folgenden: Grünkauf). Sie sind Vertragsbestandteil aller Verträge zwischen der Grünkauf System GmbH und dem Partner.

(2) Der Geltung widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Sollten einzelne Inhalte in einem Vertrag zwischen Grünkauf und einem einzelnen Vorteilspartner abweichend von diesen AGB geregelt sein, hat die Regelung in dem Vertrag Vorrang vor diesen AGB.

(4) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Vereinbarungen, Abmachungen und Reklamationen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von Grünkauf erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Grünkauf hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.​

§ 2 Leistungen von Grünkauf

Grünkauf verpflichtet sich,
(a) unter der Internetadresse www.gruenkauf.de eine Internetseite zu betreiben, die das System Grünkauf vorstellt. Der Partner hat keinen Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche und/oder graphische Gestaltung des Internetauftritts, sofern der Internetauftritt seriös ist und sich inhaltlich mit den dem Partner bekannt gemachten Zielen des Unternehmens Grünkauf System GmbH und dessen Beirat deckt. Dem Partner wird auf der Website in dem entsprechenden Bereich die Möglichkeit zu einer Darstellung gegeben. Grünkauf verpflichtet sich, für eine Verfügbarkeit des Internetauftritts von mindestens 98% pro Monat zu sorgen.
(b) den Partner in geeigneter Weise zusätzlich zu den unter (a) genannten Leistungen in andere Werbemaßnahmen einbeziehen, die in der Zukunft stattfinden können, wobei der Partner weder einen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Maßnahme noch auf die Teilnahme an einer Werbemaßnahme hat.
(c) sofern benötigt dem Partner die Infrastruktur für die Erfassung der Bonuspunkte bzw. zur Einreichung von Grünkauf Gutscheinen zur Verfügung zu stellen. Grünkauf stellt dem Vorteilspartner ein System zur Verfügung, welches es ihm ermöglicht, den Grünkauf Kunden mittels Sichterfassung, Strichcodeerkennung oder durch Auslesen des Magnetstreifens zu erfassen. Die Einzelheiten ergeben sich jeweils aus dem Vertrag.

§ 3 Pflichten des Partners

Der Partner verpflichtet sich,
(a) die Vorteile, die in dem Vertrag vereinbart sind, Grünkauf-Mitgliedern zu gewähren. Handelt es sich hierbei um die Gutschrift von Bonuspunkten, verpflichtet sich der Partner, eine Summe, deren konkrete Höhe und/oder Berechnungsgrundlage sich aus dem Vertrag ergibt, in Form von Bonuspunkten auf das Konto des Grünkauf-Kunden zu übertragen.
(b) nach außen hin mit von Grünkauf genehmigten Werbematerialien, Logos etc. darzustellen, dass er Partner des Grünkauf-Netzwerkes ist sowie die Höhe und Art der Vorteile bzw. die Art der Partnerschaft. Hierzu zählt vor allem die gut sichtbare Integration des Grünkauf-Partnerbuttons auf der Website entweder auf der Homepage oder der entsprechenden Startseite des Angebotes, für welches Grünkauf-Kunden Vorteile erhalten oder Gutscheine einlösen können. Sofern es ein Ladengeschäft gibt, in dem Grünkauf-Vorteile gewährt oder Grünkauf Gutscheine akzeptiert werden, muss die Grünkauf–Partnerschaft an der Tür sowie über einen ausliegenden Flyer gut sichtbar dargestellt sein. Sofern es einen Bestellvorgang über Internet gibt, muss der Grünkauf-Kunde eine Möglichkeit bekommen, seine Grünkauf-Mitgliedsnummer anzugeben, um die entsprechenden Vorteile zu erhalten. Ferner verpflichtet sich der Partner, die Grünkauf-Mitgliedschaft auch in anderen Medien (z.B. Katalogen) zu nennen, sofern darüber Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, für die ein Grünkauf-Kunde Vorteile erhält.

§ 4 Zustandekommen des Vertrags

(1) Eine Entscheidung über die Aufnahme eines Vorteilspartners in das Grünkauf-Netzwerk kann erst getroffen werden, nachdem die Grünkauf System GmbH und der Beirat von Grünkauf über die Aufnahme des Partners entschieden haben. Grünkauf wird den Partner unverzüglich nach der Entscheidung informieren.

(2) Ändert der Partner seine nachhaltige, ökologische und soziale Ausrichtung grundlegend (indem z.B. auch nicht biologische Waren in das Sortiment aufgenommen werden), so hat der Partner dies unverzüglich Grünkauf anzuzeigen.​

§ 5 Mitwirkungspflichten und des Partners

(1) Die im Vertrag und seinen Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Partner diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist Grünkauf nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrags erklären.

(2) Der Partner hat stets die Pflicht, bei jedem Abrechungsvorgang klar und deutlich anzuzeigen, dass er bereit ist, dem Grünkauf-Kunden die im Vertrag vereinbarten Vorteile zukommen zu lassen bzw. Grünkauf Gutscheine zu akzeptieren.

(3) Alle mit Geschäftsvorgängen unmittelbar betrauten Mitarbeiter müssen darüber informiert werden, dass sie den Grünkauf-Kunden über die entsprechenden Vorteile bzw. das Akzeptieren von Grünkauf Gutscheinen aufklären.

(4) Der Partner verpflichtet sich ferner, die ihm evtl. ausgehändigten Aufnahmeformulare von Grünkauf für den Erwerb einer Grünkauf-Mitgliedschaft bereitzuhalten und dem Endkunden auszuhändigen.

(5) Die weiteren Mitwirkungspflichten des Partners ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.​

§ 6 Zahlungen

(1) Aufrechnungen sind nur möglich mit Forderungen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder von Grünkauf anerkannt wurden.

(2) Zurückbehaltungsrechte dürfen nur innerhalb des gleichen Vertragsverhältnisses mit Forderungen und nur dann ausgeübt werden, wenn die Forderung, der gegenüber das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll, rechtskräftig festgestellt oder von Grünkauf anerkannt wurde.

(3) Die Höhe der Zahlung und die Zahlungsmodalitäten aus dem jeweiligen Vertrag​

§ 7 Vorbehalt der nach § 2 zu erbringenden Leistungserbringung

(1) Grünkauf behält sich die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Partner im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Grünkauf wird den Kunden mit einer angemessenen Frist darüber informieren, daß die vertragsmäßigen Leistungen von Grünkauf nicht mehr erbracht werden.

(2) Grünkauf ist im Falle trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung bestehenden Zahlungsrückstände berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall entfällt die Berechtigung des Partners, sich als Partner von Grünkauf zu bezeichnen.

§ 8 Mängelgewährleistung für den Betrieb des Internetauftritts

(1) Inhaltliche Mängel der Darstellung des Partners oder Mängel der Verfügbarkeit des Online-Angebotes www.gruenkauf.de werden von Grünkauf nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Partner innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl der Grünkauf durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Der Partner darf eine Minderung des Eintragungsentgeltes während der Zeit der Nachbesserung nicht durch anteiligen Abzug vom vereinbarten Eintragungsentgelt durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Partners bleiben unberührt.

(3) Das Kündigungsrecht des Partners wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 542 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung wird der Höhe wegen individuell mit dem Partner geregelt.

(2) Grünkauf haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Kunden-IDs (Grünkauf-Mitgliedsnummern), und damit verbunden Transaktionsdaten und der Verkettung Daten, die dadurch nicht wiederhergestellt werden können, dass der Partner eine tägliche Datensicherung unterlässt, die für die Abrechnung erforderlich ist.

(3) Gibt es eine technische Anbindung des Partners an das Grünkauf System obliegt dem Partner die Pflicht, diese Daten mindestens täglich einmal zu sichern. Die Datensicherung hat nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen.

(4) Sofern die Grünkauf System GmbH die ihr nach § 2 obliegende Leistungen nicht oder nicht gehörig erbringt und dies nicht zu vertreten hat, hat jede der Parteien die Möglichkeit, nach einer Frist von sechs Wochen den Vertrag zu kündigen. Als nicht zu vertreten gilt jedes Ereignis der höheren Gewalt, das Grünkauf nicht zu vertreten hat wie insbesondere Unwetter, Spannungsschäden, Wasserschäden, Diebstahl, Vandalismus oder andere Umweltkatastrophen, Aussperrung oder Streik sofern diese nicht durch Grünkauf zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für die speziellen Risiken, die sich aus dem Betrieb eines Services im Internet ergeben, da die Leistungserbringung von Grünkauf von der Leistung einer Vielzahl von Dritten abhängt, die Grünkauf weder weisungsgebunden sind noch von dieser zur Leistung ausgewählt wurden.

(5) Reicht ein Partner Abrechnungsunterlagen (z.B. Gutscheine) bei Grünkauf postalisch oder elektronisch ein, übernimmt Grünkauf dafür die Verantwortung erst mit Zustellung; davor trägt der Absender das Risiko eines Verlustes.

§ 10 Kennzeichenrechte

(1) Grünkauf gewährt dem Partner für die Dauer des Vertrages ein einfaches, unentgeltliches, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Recht, die Marken, Logos und Namen der Dienstleistungen und/oder Produkte von Grünkauf für Marketingzwecke zu verwenden. Weitergehende Rechte werden ausdrücklich nicht gewährt.

(2) Der Partner gewährt Grünkauf für die Dauer des Vertrages ein einfaches, unentgeltliches, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Recht, die Marken, Logos und Namen der Dienstleistungen und/oder Produkte des Partners für Marketingzwecke zu verwenden. Weitergehende Rechte werden ausdrücklich nicht gewährt.

(3) Der Markenname „Grünkauf” ist, soweit möglich, im Logo-Format zu schreiben.

(4) Jeder Partei ist es ausdrücklich untersagt, eine Veränderung der Marken, Logos und Namen der jeweils anderen Partei vorzunehmen.

(5) Der Partner versichert, dass er jeweils die uneingeschränkten Rechte an den zur Nutzung überlassenen Marken, Logos und Namen besitzt und diese frei von Rechten Dritter sind. Der Partner stellt Grünkauf von allen Ansprüchen frei, die von Dritten daraus hergeleitet werden, dass die Nutzung ihrer Marken, Logos oder Namen ein Schutzrecht verletzt.

(6) Der Partner verpflichtet sich, Marken- und Kennzeichenrechte von Grünkauf nur zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Er verpflichtet sich, nicht im eigenen Namen Kennzeichen, Domains oder Warenzeichen zu registrieren, die denen der Namen „Grünkauf“ identisch oder ähnlich sind.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den jeweiligen Partner zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. -vorgänge, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von Grünkauf als auch derjenigen des Partners, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Beide Seiten verpflichten sich, auch mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern und Sublieferanten eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.​

§ 12 Änderung dieser AGB

Grünkauf behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Partner zu ändern oder zu ergänzen.

​§ 13 Allgemeines

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der AGB im Übrigen dadurch nicht berührt werden.

(2) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesen AGB die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sofern der Partner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieser AGB entstehen, München als Gerichtsstand vereinbart.​

Stand: Juli 2012